Archiv – Benutzung&Satzung&Datenschutz

Benutzung

Das Gemeindearchiv Glonn ist ein öffentliches Archiv, die Benutzung des Archivs ist kostenlos und steht allen Bürgerinnen und Bürgern, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft nachweisen können, offen. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, rechtlichen, unterrichtlichen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von berechtigten persönlichen Belangen erfolgt. Gerne könne Sie mich während der Öffnungszeiten im Archiv besuchen, wenn Sie  ihr Anliegen aber vorher telefonisch oder per email anmelden und näher erläutern, kann ich Ihnen eventuell schon bei einem ersten Besuch die gewünschten Information oder Dokumente bereitstellen.  Deshalb bitten ich Sie auch,  bevor sie mit Ihren Recherchen in unserem Archiv starten, Ihre Fragestellung zu konkretisieren. Ich berate und unterstütze Sie bei Ihrem Forschungsthema und bin bei der Auswahl der Akten und sonstigen Unterlagen gerne behilflich.

Vor der Benutzung des Archivs benötige ich den unterschriebenen Benutzerantrag.

Datenschutz

Bitte beachten Sie, dass archivalische Dokumente Sperrfristen unterliegen, innerhalb derer sie nicht eingesehen werden dürfen. Für alle Dokumente, die nicht bei der Entstehung zur Veröffentlichung gedacht waren, gilt eine Sperrfrist von 30 Jahren, für personenbezogene Daten, auch Bilder – endet die Sperrfrist 10 Jahre nach dem Tod, bzw. 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person.
Bitte beachten Sie auch bei Ihrer Arbeit und Forschung und eventueller Veröffentlichung genau die Persönlichkeitsrechte Dritter, ebenso wie eventuelle Urheber-und Nutzungsrechte Dritter an Bildern.

Satzung

In der Archivsatzung in der Fassung vom 30.1.2019 über die Aufgaben und die Benutzung des Glonner Gemeindearchivs, können Sie sich über die Benutzungsberechtigung, Benutzungszweck, Benutzungsantrag, Schutzfristen und die Benutzungsgenehmigung informieren.Grundlage von Satzung und Benutzungsordnung sind die Bayerische Gemeindeordnung Art 57 Abs.1 und das Bayerische Archivgesetz.

zurück