Freihalten von Sichtdreiecken

An Einmündungen, Rad-/Gehwegüberfahrten und Überquerungsstellen sind aus Gründen der Verkehrssicherheit Mindestsichtfelder (sog. Sichtdreiecke) von sämtlichen Sichthindernissen freizuhalten.
Innerhalb dieser Sichtdreiecke dürfen nur Zäune, Sträucher u.ä. bis zu einer Höhe von 80 cm errichtet werden. Die Länge der Sichtdreiecke bemisst sich aus der zulässigen Geschwindigkeit und der Art der Straße. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h muss in einem Abstand von 3 Meter zum Fahrbahnrand die Sicht auf die Straße mindestens 110 Meter betragen. Bei einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h beträgt die Mindestsichtweite 200 Meter und innerorts bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h beträgt die Mindestsichtweite 70 Meter. Details und Erläuterungen zu den Sichtdreiecken finden Sie z.B. unter https://www.stvo2go.de/sichtdreiecke-berechnen/ .
Wir bitten Sie diese Regelungen zu unserer aller Verkehrssicherheit zu beachten.