Sachgemäße Entsorgung Ihrer Abwässer

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Mit dieser Information wollen wir Sie über wichtige Punkte zur Abwasserbehandlung informieren und bitten Sie dies zu beachten. Dadurch tragen Sie zu einem reibungslosen Betrieb in der Abwasserbeseitigung bei und vermeiden unnötige Kosten, welche Sie über die Gebührenkalkulation selbst tragen.
In den Kläranlagen kommen alle Abwässer an, die in den Kanal eingeleitet werden. Dabei können bestimmte Fremdstoffe – insbesondere die aus den häuslichen Abwässern – meist sehr aufwändige und damit kostenintensive Reinigungsverfahren verursachen. So kommt es immer wieder zu Störungen in den Pumpwerken, da sich im Kanalnetz sogenannte „Verzopfungen“ bilden, die zum Ausfall der Pumpen führen. Dabei setzt sich an den Pumpen alles fest, was zuvor nicht von den Rechen abgefangen werden konnte. Das Phänomen dabei ist, dass sich ganz dicke Klumpen an der technischen Anlage bilden, wie bei den Knethaken in einem zu festen Kuchenteig. Problematisch ist in der Kläranlage allerdings, dass das zum Ausfall der Pumpen führt. Die Pumpen müssen dann durch das Kläranlagenpersonal ausgebaut und gereinigt werden. Dies ist sehr zeit- und kostenaufwändig.
Sie können helfen, diese Kosten zu vermeiden. Folgendes darf nicht in die Kanalisation eingeleitet werden:

  • Ölpflegetücher, Lotionspflegetücher, Reinigungstücher, Tampons und Binden – siehe auch Kennzeichnung auf der jeweiligen Verpackung
  • Fette (jeglicher Art), Kleidung (jeglicher Art), Putzlumpen
  • Feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten
  • Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauchen, Gülle, Schmutzwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Molke
  • Absetzgut, Schlämme oder Aufschwemmungen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen (gilt auch für den Inhalt von stillgelegten 3-Kammer-Gruben) und Abortgruben
  • Feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl
  • Infektiöse Stoffe, Medikamente
  • Farbstoffe, Lösemittel
  • Schmutzwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können
  • Grund- und Quellwasser
  • Zigarettenstummel
  • Batterien

Die Einleitung der vorgenannten Stoffe führt dazu, dass der Feinrechen am Einlauf der Kläranlage erhebliche Mengen Abfall aus dem Abwasser fischen muss – dieser muss dann in der Müllverbrennung sachgerecht entsorgt werden. Zugleich wird auch die Reinigung des Abwassers erschwert.
Ferner können die technischen Einrichtungen, wie z.B. Pumpstationen, Schaden nehmen. Auch ist es für unsere Mitarbeiter nicht angenehm, wenn sie immer wieder Bündel von Ölpflegetüchern, Reinigungstüchern usw. aus den Pumpstationen oder Schächten mit scharfen Messern entfernen oder die Einrichtungen von Ablagerungen (z.B. von Fetten) reinigen müssen.
Wer diese Einleitungsverbote nicht beachtet, haftet der Gemeinde  für alle ihnen dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Ferner handelt es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße belegt werden kann.

Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung!
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Bauamt der VG Glonn, T.: 08093/90970, oder per Email an bauamt@glonn.de.