Gemeindlicher Winterdienst und Räum- und Streupflicht auf Gehwegen
Der Winter steht vor der Tür und wir möchten unsere Bürger über den gemeindlichen Winterdienst informieren. Die Straßenreinigungsverordnung, welche die wichtigsten Regelungen enthält, finden Sie im Internet unter www.glonn.de bei „Gemeinde – Rathaus – Satzungen und Gebühren“.
Der zuständige Bauhofmitarbeiter beurteilt im Bedarfsfalle um 3 Uhr die aktuellen Wetter- und Straßenverhältnisse. Im Einzelfall informiert er je nach Wetterlage und Straßenzustand anschließend die zuständigen Fahrer, die unmittelbar danach ausrücken.
Die Straßen werden in einer festgelegten Reihenfolge, die sich nach Verkehrsbedeutung, der Lage und auch dem Gefahrenpotential einer Straße orientiert, geräumt und gestreut und soweit möglich von Schnee und Eis befreit. Die Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen liegen in der Zuständigkeit der Straßenmeisterei Ebersberg. Vorrangig bei den Gemeindestraßen sind die Straßen, auf denen mit stärkerem Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Auch die Strecken mit Schulbusbetrieb und Steigungen und Gefälle werden vordringlich bedient.
Gemeindestraßen, die sehr geringe Verkehrszahlen aufweisen, werden später geräumt, dazu gehören auch Wohngebiete und Nebenstraßen. Bei öffentlichen Feld- und Waldwegen besteht grundsätzlich keine gemeindliche Räum- und Streupflicht. Ebenso ist es nicht möglich alle Stichstraßen zu räumen.
Wir bitten um Verständnis, dass nicht alle Straßen zur gleichen Zeit geräumt sein können.
Sie können dem Winterdienst die Arbeit erleichtern und dazu beitragen, dass die zu räumenden Strecken zügiger befahren werden können, indem Sie Ihre Fahrzeuge nicht auf der Straße parken! Bedenken Sie bitte, dass die mit den Räum- und Streugeräten ausgerüsteten Fahrzeuge nicht so wendig sind und daher mehr Manövrierraum benötigen. Die Schneepflugfahrer können eine Straße, auf der beidseitig geparkt wird, ggf. nicht räumen, ohne Gefahr zu laufen, dabei ein Fahrzeug zu beschädigen und werden in diesen Fällen diese Straße ggf. NICHT befahren!
Leider lässt es sich bei den Räumarbeiten nicht vermeiden, dass je nach Schneefallmenge auch Schnee vor Privateinfahrten oder Gehsteigen liegen bleibt, da die Menge, die der jeweilige Pflug bewegen kann, nur begrenzt ist und überflüssiger Schnee dadurch seitlich liegen bleibt. Auch dafür bitten wir um Verständnis.
In diesem Zusammenhang ist auch die folgende Verpflichtung der Anlieger zu sehen, die die Gemeinde in ihrer Verordnung (http://www.vg-glonn.de/download/ ) über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter geregelt hat:
„Die Anlieger sind verpflichtet, die Gehsteige zu räumen. Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte müssen die geräumten Flächen zusätzlich mit geeigneten abstumpfenden Mitteln wie Sand oder Splitt bestreut werden. Die Räum- und Streupflicht besteht an Werktagen ab 7.00 Uhr – an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr.
Die Sicherungsmaßnahmen sind, falls die Witterung dies erfordert, bis 20.00 Uhr zu wiederholen. Das Räumgut ist neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Das bedeutet, dass kein Schnee von Privatflächen auf die Straße gebracht werden darf, weil dadurch die öffentliche Verkehrsfläche verringert und der Straßenverkehr erschwert wird. Der Schnee von Einfahrten und Privatwegen muss auf Privatgrund gelagert werden.“
Wir bitten Sie zu beachten, dass diese Räum- und Streupflicht auch dann besteht, wenn die Gemeinde die Gehwege räumt, obwohl sie dazu nicht verpflichtet ist. Damit dies mit dem Kleitraktor erfolgen kann, bitten wir Sie die Gehwege durchgängig freizuhalten (z.B. keine Mülltonnen abstellen oder Autos zu nah am Gehweg parken).
Zuletzt möchten wir noch darauf verweisen, dass auch im Winter Bäume und Sträucher, die in den Straßen- oder Gehwegbereich hineinragen, zurückzuschneiden sind. Durch die Schneelast werden Zweige und Äste heruntergedrückt und beeinträchtigen so die Lichtraumprofile und Sichtdreiecke bzw. gefährden die Verkehrsteilnehmer. Dadurch können auch Schadensersatzansprüche begründet werden.
Allen Bürgern, die ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen, sei an dieser Stelle bereits im Voraus herzlich gedankt.