April 2025
Liebe Glonnerinnen und Glonner,
wie schon öfter im Frühjahr nutze ich das Vorwort, um auf Verhaltensweisen in der Natur hinzuweisen. Die untere Naturschutzbehörde hat uns gebeten darauf hinzuweisen, dass im Bereich der ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiete außerhalb ausgewiesener Plätze das Parken nicht erlaubt ist. Ausgenommen davon sind nur Fahrzeuge zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Durch diese Regelung sollen erhebliche Schäden an Flora und Fauna verhindert werden. Zudem soll dies zum Erhalt der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie zur Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes beitragen.
Zum Genuss der Landschaft gehören auch Spaziergänge oder Radtouren. Hier gilt es zu beachten, dass das freie Betretungsrecht der Natur während der Vegetationszeit beschränkt ist. Zudem benötigen die in der Natur lebenden Tiere ihre Rückzugs-, Brut- und Ruhegebiete. Daher ist es wichtig, auf den bestehenden Wegen zu bleiben und nicht „Querfeldein“ zu gehen oder zu radeln. Dabei ist es für die Tiere unerheblich, ob diese durch Menschen oder z.B. durch Hunde gestört werden und ob es sich um ein ausgewiesenes Landschaftsschutzgebiet handelt. Besonders problematisch ist dabei die Störung für bodenbrütende Vögel, wie den Kiebitz, von Frühjahr bis Sommer. So verlässt der Kiebitz bei einer Störung (für den Vogel eine Bedrohung) das Nest und versucht den „Störer“ abzulenken. Passiert dies zu oft oder ist die Störung zu lange, so kühlen die Eier im Gelege aus und der Nachwuchs stirbt im Ei. Daher bitte ich Sie besonders im Frühjahr/Sommer auf den Wegen zu bleiben und keine Tiere frei in der Natur laufen zu lassen.
Für die Freizeitaktivitäten werden sehr oft landwirtschaftliche Wirtschaftswege, welche in der Unterhaltspflicht der Landwirte liegen, genutzt. Hier leisten, wenn man es so sehen möchte, die Landwirte einen Dienst für die Allgemeinheit. Daher sollten wir in unserer Freizeitgestaltung auch auf die Belange der Landwirte Rücksicht nehmen. Für landwirtschaftlich genutzte Flächen besteht ein Betretungsverbot innerhalb der Vegetationsperiode. Dies gilt in der Zeit zwischen Saat und Ernte, bei Grünland in der Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. In dieser Zeit dürfen die Flächen, auf welchen unsere Nahrungsmittel erzeugt werden, nicht betreten werden. Wir sollten Mitmenschen darauf ansprechen, sofern dies nicht beachtet wird. Es ist aber genauso wichtig, dass dies auch für unsere Haustiere eingehalten wird. Insbesondere Hunde, welche frei laufen, verursachen oft Ärger bei den Landwirten. Auf dem Feld buddeln Hunde gerne Löcher und können dadurch Schäden an Pflanzenbeständen und landwirtschaftlichen Maschinen verursachen. Einige Hundebesitzer sind sich anscheinend nicht bewusst, dass der Hundekot Nahrungs- und Futtermittel verunreinigt. Zudem kann die Verschmutzung bei Rindern zu Fehlgeburten führen. Ich bitte daher die Hundebesitzer, sich die Mühe zu machen und den Hundekot korrekt zu entsorgen, wie es die große Mehrheit der Hundebesitzer macht. Hierzu eignen sich z.B. die über 25 „Hundetoiletten“, welche im Gemeindegebiet angeboten werden oder den Hundekot mit nach Hause zu nehmen. Gänzlich ungeeignet zur Entsorgung des Hundekots sind hingegen die Mülleimer bei den Kinderspielplätzen.
Letztendlich sollte jeder den Aufenthalt in der Natur genießen, an die Auswirkungen seines Verhaltens denken und diese für Mitmenschen/Tiere/Natur minimieren. Dazu gehört es natürlich auch, Sachbeschädigungen zu unterlassen. Dies gilt auch wenn z.B. jemand ungünstig parkt, unabhängig davon, ob dies in freier Natur oder im bewohnten Gebiet ist – auch wenn das behindernde Parken natürlich nicht in Ordnung ist.
Ihr Josef Oswald, 1. Bürgermeister